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Ratgeber – Fenstertausch in der Eigentumswohnung in Österreich

In unserem neuesten Ratgeber haben wir einige Fragen von Kundinnen und Kunden zusammengefasst, die uns häufig zu dem Thema „Fenstertausch in der Eigentumswohnung in Österreich“ gestellt wurden. Wir haben Ihnen die Fragen und die dazugehörigen Antworten notiert, die in den meisten Fällen zu tragen kommen! Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wurde, dann bitten wir Sie, uns zu kontaktieren und wir versuchen, Ihnen Antwort darauf zu liefern.


✎ Fenstertausch in der Eigentumswohnung – Wichtige Infos kompakt

Inhaltsverzeichnis

Fenstertausch in der Eigentumswohnung – wer trägt die Kosten?

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist automatisch Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für den Eigentümer bringt dies sowohl Ansprüche als auch Verpflichtungen dieser Gemeinschaft gegenüber mit sich. Gelegentlich kommt es jedoch zu Streitigkeiten, wenn es um den Fenstertausch bei einer Eigentumswohnung in Österreich geht: Tauscht der Eigentümer selbstständig die Fenster aus, weigert sich die Eigentümergemeinschaft unter Umständen, den Fenstertausch zu bezahlen – der Wohnungseigentümer bliebe in diesem Falle auf den Kosten sitzen. Umgekehrt existieren jedoch auch Fälle, in denen die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung verpflichtet ist. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Kostenerstattung möglich ist und welche Pflichten der Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft gegenüber zu erfüllen hat.

Icon Extra-TippEXTRA-TIPP: Neuerungen beim WEG-Gesetz und spezielle Fragen, wer die Fenster in der Eigentumswohnung bezahlt!
Es gibt jährlich Änderungen in der Gesetzeslandschaft, und man kann in vielen Fällen gar nicht so schnell reagieren und Beiträge anpassen. Aktuell gibt es wichtige Neuerungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Österreich, die Fenster betreffen. Interessierte haben oft spezielle und individuelle Fragen zum Fenstertausch in der Eigentumswohnung, insbesondere, wer für die Kosten aufkommt. Dies ist oft individuell auf die jeweilige Eigentumsgemeinschaft zugeschnitten, und auch die Verträge der Hauseigentümer regeln dies oft auch gesondert. Wir empfehlen Ihnen daher immer auch eine entsprechende externe und persönliche Beratung, in der man auf Ihre Vorhaben eingeht und diese auch gesondert prüfen kann.

Fenstertausch in der Eigentumswohnung kann zu Streit führen. Beratung klärt, wer zahlt Eigentümer oder Gemeinschaft.

Fenstertausch in Eigentumswohnungen sorgt oft für Streit: Wer zahlt – Eigentümer oder Gemeinschaft? Neue WEG-Regeln und individuelle Verträge machen Beratung sinnvoll. Nicht immer trägt die Gemeinschaft die Kosten.

Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung

Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, wer für den Fenstertausch bei einer Eigentumswohnung in Österreich aufkommen muss, sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG). Diese regeln unter anderem die Pflichten der Hausverwaltung und den Zuständigkeitsbereich der Eigentümergemeinschaft. In § 3 MRG steht, dass Reparaturen und Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft Aufgabe der Hausverwaltung sind, die im Auftrag des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft handelt. So hat die Verwaltung sicherzustellen, dass keine Gefahr von gemeinsam genutzten Teilen des Hauses ausgeht und Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, wenn dies nötig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Entscheidungen über konkrete Maßnahmen werden dabei laut § 24 WEG durch Mehrheitsentscheid innerhalb der Eigentümergemeinschaft getroffen. Dort haben einzelne Wohnungseigentümer ein Mitsprache- und Stimmrecht gemäß ihrem Eigentumsanteil, schlussendlich müssen sie sich jedoch den Entscheidungen der Mehrheit fügen. Werden Maßnahmen beschlossen oder genehmigt, trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten dafür. Zu diesem Zweck schreibt das WEG vor, dass die Eigentümergemeinschaft eine angemessene große Rücklage anzulegen hat. Reicht diese nicht aus, müssen die restlichen Kosten anteilig von den einzelnen Eigentümern getragen werden.

Wohneigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG) regeln die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Fenstertausch.

Wohneigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG) regeln die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Fenstertausch in der Eigentumswohnung.

Der Fenstertausch in Eigentumswohnungen ist in Österreich Aufgabe der Gemeinschaft

Als Teil der Außenhülle des Gebäudes sind auch Außenfenster und Wohnungstüren von dieser Regelung betroffen. Beschließt oder genehmigt die Eigentümergemeinschaft also mehrheitlich einen Fenstertausch, trägt sie für gewöhnlich auch die Kosten dafür.

Selbiges gilt, wenn der Eigentümer die Notwendigkeit der Maßnahme beweisen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zustand der Fenster keine Reparatur oder Instandsetzung mehr zulässt. Handelt es sich beispielsweise noch um einfach verglaste Fenster, ist allgemein davon auszugehen, dass der Fenstertausch eine notwendige Maßnahme darstellt, um eine zeitgemäße Wohnqualität und Energieeffizienz zu erhalten. Im Zweifelsfall steht jedoch der Wohnungseigentümer in der Pflicht, Nachweise zu erbringen. Es lohnt sich daher, den Zustand der Fenster vor dem Austausch genau zu dokumentieren.

Abweichungen von dieser Regelung gelten nur, wenn diese im Vorfeld schriftlich vereinbart wurden – zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag. Die langjährige Übung hingegen ist nicht ausreichend, um Ausnahmen zu rechtfertigen. Selbst wenn alle Nachbarn den Fenstertausch aus eigener Tasche bezahlt haben, bleibt ein Anspruch auf Kostendeckung bestehen, solange der Austausch genehmigt oder notwendig war.

Infografik über die Kostenverteilung beim Fenstertausch in Eigentumswohnungen

Infografik über die Kostenverteilung beim Fenstertausch in Eigentumswohnungen

Fenster selbst getauscht – ist eine Erstattung noch möglich?

Auch bei eigenmächtigem Fenstertausch in der Eigentumswohnung gelten in Österreich weiterhin die Bestimmungen des MRG und des WEG. Da der Austausch von Fenstern prinzipiell zum Aufgabenbereich der Eigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung gehört, besteht in diesem Falle ein Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, sofern die Maßnahme genehmigt wurde oder der Eigentümer eine Notwendigkeit nachweisen kann. Da es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, können Kosten ferner bis zu 30 Jahre nach Durchführung des Fenstertauschs eingefordert werden.

Eine Genehmigung für den Fenstertausch in einer Eigentumswohnung kann die Eigentümergemeinschaft auch nachträglich durch Mehrheitsbeschluss erteilen. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn die Fenster offensichtlich veraltet waren. Kann der Eigentümer nachweisen, dass der Austausch notwendig war, ist dies ansonsten Grundlage genug, die Kostenerstattung schlimmstenfalls vor Gericht durchzusetzen.

Bitte beachten Sie, dass ein eigenständiger Fenstertausch – ohne Rücksicht auf die restlichen Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft zu nehmen – Ihre Forderung viele Jahre dauern oder im schlimmsten Fall sogar abgelehnt werden kann. Bevor Sie also die Fenster in Ihrer Eigentumswohnung selbst tauschen, sollten Sie immer das Gespräch mit der Eigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung suchen. Denn rechtlich gesehen erfordern Änderungen an der Fassade, wie der Austausch von Fenstern, in der Regel die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.


Eigentümergemeinschaft beschließt Fenstertausch – können Eigentümer sich weigern?

Umgekehrt ist jedoch auch der Wohnungseigentümer verpflichtet, sich im Falle einer mehrheitlichen Entscheidung an den Kosten für den Fenstertausch zu beteiligen – selbst wenn er auf der Wohnungseigentümerversammlung dagegen gestimmt hat. Es gelten dieselben Regeln wie für den Fenstertausch in der eigenen Wohnung. Dies ist natürlich ärgerlich, wenn der Wohnungseigentümer bereits vor kurzer Zeit eigenmächtig die Fenster seiner Eigentumswohnung ausgetauscht hat.

In diesem Falle bleibt Eigentümern nur übrig, mit der Gemeinschaft zu verhandeln. Selbstredend besteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Fenstertausch weiterhin, sofern die Kriterien dafür erfüllt sind. Es ist demnach möglich, aus Kostengründen für eine Ausnahme zu argumentieren. Dies ist auch im Sinne der Abfallvermeidung sinnvoll, wenn die neuen Fenster im Wesentlichen gleichwertig mit denen sind, die die Eigentümergemeinschaft installieren möchte.

In der Praxis nimmt diese Ausnahme oft die Form einer Sondervereinbarung an: Der Eigentümer verzichtet auf einen Teil seiner Erstattung und muss sich dafür nicht länger am Gemeinschaftsprojekt Fenstertausch beteiligen. Im Gegenzug sind die Fenster seiner Eigentumswohnung von der Maßnahme ausgenommen. Dabei handelt es sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung. Ist der vollständige Tausch beispielsweise Voraussetzung für Fördergelder, ist ein Einlenken der Eigentümergemeinschaft unwahrscheinlich.

Eigentümergemeinschaft beschließt Fenstertausch in der Eigentumswohnung in Österreich. Kostenbeteiligung trotz Gegenstimme möglich.

Eigentümergemeinschaft beschließt Fenstertausch – selbst bei Gegenstimme muss der Eigentümer sich an den Kosten beteiligen. Ausnahmen möglich durch Verhandlung und Sondervereinbarung, aber oft Einzelfallentscheidung, besonders bei Fördergeldabhängigkeit.

Wann zahlt es sich aus die Fenster auszuwechseln

Möchten Sie wissen, wann sich der Austausch der Fenster in Ihrer Eigentumswohnung in Österreich lohnt? Hier haben wir für Sie eine Checkliste zusammengestellt, die Kriterien enthält, die für einen Fenstertausch sprechen.

Wir zeigen Ihnen, wann es sich auszahlt, die Fenster gegen neue Hochwärmedämmende auszuwechseln.

Wir zeigen Ihnen, wann es sich auszahlt, die Fenster gegen neue hochwärmedämmende Fenster auszuwechseln.

Checkliste Fenstertausch in der Eigentumswohnung

Wir wissen, dass die Planung und Durchführung eines Fenstertauschs eine herausfordernde Aufgabe sein können, und deshalb haben wir diese umfassende Checkliste entwickelt, um Ihnen den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten. In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Punkte, die Sie berücksichtigen sollten, von der Auswahl des richtigen Fenstermodells über die Beauftragung von Fachleuten bis hin zur Kommunikation mit Nachbarn und der Hausverwaltung. Die Checkliste steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung!

Checkliste hier downloaden >>

Checkliste Fenstertausch Eigentumswohnung

Unsere Checkliste erleichtert die Planung und Durchführung eines Fenstertauschs in der Eigentumswohnung, indem sie wichtige Punkte wie Fenstermodellauswahl, Fachleute und Kommunikation abdeckt.

FAQ – Ihre Fragen zum Thema Fenstertausch in der Eigentumswohnung

Ob ein Einverständnis der anderen Eigentümer bzw. der Hausverwaltung notwendig ist, wird in der Regel im Kaufvertrag bzw. Vertrag mit der Eigentümerverwaltung geregelt. Wir empfehlen Ihnen daher, den Kaufvertrag bzw. den Vertrag mit der Eigentümerverwaltung genau zu lesen. Weiters empfehlen wir Ihnen auch, das Gespräch mit den Nachbarn und der Verwaltung zu suchen und sich eine Veränderung schriftlich bestätigen zu lassen. Im Falle eines Streites oder Verkaufs kann es ansonsten vorkommen, dass Sie den Urzustand – zu Ihren Kosten – wiederherstellen müssen.
Größere Fenster in Eigentumswohnung einbauen – Zustimmung der Eigentümergemeinschaft und Verwaltung ist meist erforderlich.

In Eigentumswohnungen sind bauliche Änderungen wie größere Fenster meist zustimmungspflichtig. Ohne Einverständnis der Eigentümergemeinschaft drohen rechtliche Konflikte oder die Pflicht, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

Ein Fenstertausch hat eine Vielzahl an Vorteilen – die wichtigsten dabei sind:
  • Heizenergieeinsparung
  • Erhöhten Einbruchschutz
  • Höherer Schalldämmwert
  • Keine Zugluft
  • Weniger Strahlungskälte durch wärmedämmende Verglasungen
  • Angenehmeres Raumklima und mehr Komfort
  • Erhöhung des Immobilienwertes
Wenn man den Verkauf einer Eigentumsimmobilie in naher Zukunft anstrebt, kann ein bereits durchgeführter Fenstertausch den Wert der Immobilie steigern, da viele neue Besitzer den Aufwand für den Fenstertausch in der Eigentumswohnung scheuen.
Neue Fenster einbauen bringt Vorteile wie Energieeinsparung, besseren Einbruchschutz, höheren Schallschutz und mehr Wohnkomfort.

Der Einbau neuer Fenster senkt Heizkosten, steigert die Sicherheit und verbessert den Wohnkomfort. Zudem erhöht er den Wert einer Immobilie und schützt langfristig vor Energieverlusten, Zugluft und störendem Lärm.

Der Austausch von Fenstern kann den Immobilienwert in Österreich steigern, insbesondere wenn er die Energieeffizienz verbessert. Weitere Punkte, die den Wert beeinflussen können, sind das Material und Design der Fenster, ihre regelmäßige Wartung und Instandhaltung sowie der Standort des Hauses. Potenzielle Käufer achten zunehmend auf die Energieeffizienz von Gebäuden, und daher kann der Austausch von Fenstern einen großen Beitrag leisten, um den Wert des Hauses zu steigern.
Fenstertausch steigert Immobilienwert in Österreich durch bessere Energieeffizienz, modernes Design und höheren Wohnkomfort.

Ein Fenstertausch steigert den Immobilienwert, da er Energie spart, die Optik verbessert und mehr Wohnkomfort bringt. Käufer achten zunehmend auf Effizienz und Modernität, was die Attraktivität einer Immobilie erhöht.

Die Instandhaltung und Reparatur von Fenstern – wie etwa der Dichtungstausch – in einer Wohnung ist grundsätzlich Sache des Besitzers. Die Kosten für den Austausch von Fensterdichtungen sind daher in der Regel selbst zu tragen.

Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn diese in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung geregelt wurden. In einigen Fällen ist die Hausverwaltung oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Instandhaltung der Fenster zuständig. Daher ist es ratsam, die entsprechenden Dokumente zu überprüfen und bei der Hausverwaltung nachzufragen.
Fensterdichtungen in Eigentumswohnungen: Kosten trägt meist der Eigentümer, Ausnahmen durch Teilungserklärung oder Hausverwaltung möglich.

Die Kosten für Fensterdichtungen trägt meist der Eigentümer. Nur wenn Teilungserklärung oder WEG-Regelung anderes vorsehen, übernimmt die Hausverwaltung. Dokumente prüfen und nachfragen schafft Klarheit.

Ob Gelder aus dem Rücklagenfonds der Verwaltung zurückgefordert werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der jeweiligen Vereinbarung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), den Bestimmungen der Satzung und den geltenden gesetzlichen Regelungen abhängt.

Oftmals gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum, und die Verwaltung ist für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung zuständig.

Falls die Erneuerung der Fenster als gemeinschaftliche Maßnahme beschlossen wurde und die dafür anfallenden Kosten im Rücklagenfonds enthalten sind, könnten Sie eventuell berechtigt sein, einen Teil der Ausgaben aus diesem Fonds zurückzufordern.

Allerdings ist es wichtig zu berücksichtigen, dass dies von den individuellen Regelungen und Absprachen innerhalb Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass die Kosten für die Fenstererneuerung von den Wohnungseigentümern selbst getragen werden müssen.

Um Klarheit über Ihre Möglichkeiten und Rechte in dieser Angelegenheit zu erhalten, sollten Sie die Satzung der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Absprachen innerhalb der Gemeinschaft überprüfen. Es kann ebenfalls sinnvoll sein, sich an einen Rechtsbeistand oder Experten im Wohnungseigentumsrecht zu wenden, der Ihnen eine fundierte Beratung bezüglich Ihrer Situation anbieten kann.
Fensteraustausch in Eigentumswohnungen: Rückerstattung aus Rücklagenfonds nur bei gemeinschaftlichem Beschluss und klarer Regelung möglich.

Eine Rückerstattung aus dem Rücklagenfonds ist nur möglich, wenn der Fensteraustausch als gemeinschaftliche Maßnahme beschlossen wurde. Prüfen Sie unbedingt die Satzung und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.

Wenn Sie die Fenster in Ihrer Immobilie selbst ausgetauscht haben, könnten Sie eine Rückerstattung beantragen. Eine solche Forderung kann jedoch meist nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.

Hier tritt die sogenannte „Verjährungsfrist“ in Kraft. Diese Frist legt fest, wie lange Sie nach dem Austausch der Fenster einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen können.

Sie fragen sich vielleicht: „Wie lang ist diese Frist genau?“ Diese Frage ist berechtigt, aber die Antwort ist nicht immer einfach. Die genaue Dauer der Verjährungsfrist kann erheblich variieren und ist abhängig von den jeweils geltenden lokalen Gesetzen und Verordnungen.

Dies macht deutlich, dass die Sachlage immer individuell zu begutachten und zu prüfen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Anwalt oder Mietexperten in Ihrer Region zu kontaktieren. Dieser kann die geltenden Gesetze und Verträge durchleuchten und Ihnen eine fundierte Rechtsberatung geben.
Fenstertausch und Kostenerstattung: Verjährungsfristen beachten – Anspruch muss innerhalb rechtlicher Frist nach Austausch geltend gemacht werden.

Eine Kostenerstattung nach Fenstertausch ist zeitlich begrenzt. Verjährungsfristen variieren je nach Gesetz und Vertrag. Prüfen Sie Ihre Unterlagen und holen Sie rechtlichen Rat ein, um Ansprüche fristgerecht geltend zu machen.

Ja, bei Fenster-Schmidinger erhalten Sie für gewöhnlich einen Preisvorteil, wenn sich mehrere Eigentümer entschließen, die Fenster mit uns austauschen zu lassen. Fragen Sie am besten unsere Fachberater, die Sie für ein unverbindliches Beratungsgespräch besuchen. Sie informieren Sie gerne über die möglichen Nachlässe beim Fenstertausch durch mehrere Eigentümer.
Fenstertausch gemeinsam durchführen – Preisvorteile für mehrere Parteien durch Sammelaufträge und abgestimmte Beratung bei Fenster-Schmidinger.

Wenn mehrere Eigentümer ihre Fenster gemeinsam tauschen, profitieren sie häufig von Preisnachlässen. Sammelaufträge reduzieren die Gesamtkosten und ermöglichen zusätzliche Beratungsvorteile. Am besten direkt beim Fachberater mögliche Nachlässe anfragen.

Ja, Sie können die Fenstertauschförderung (Sanierungsbonus) beantragen. Die Rechnung muss allerdings auf den Eigentümer der Wohnung ausgestellt und von ihm bezahlt worden sein.

Da der aktuelle Sanierungsbonus in Österreich aufgrund der Budgetausschöpfung eingestellt wurde, können Sie aktuell keinen Antrag auf den Sanierungsbonus stellen (Stand 01/2025). Informieren Sie sich daher über alternative Möglichkeiten für den Fenstertausch in der Eigentumswohnung unter Förderungen für Fenster & Türen in Oberösterreich.
Sanierungsbonus für Eigentümer – Fördermöglichkeiten beim Fenstertausch in einer Wohnung eines mehrgeschossigen Wohnhauses in Österreich.

Einzelne Eigentümer können grundsätzlich den Sanierungsbonus für einen Fenstertausch beantragen, solange die Rechnung auf sie ausgestellt ist. Aktuell (01/2025) ist der Bonus budgetbedingt jedoch gestoppt. Prüfen Sie alternative Förderungen in Oberösterreich.

In diesem Fall muss laut Informationen von der Förderstelle pro Wohneinheit ein Antrag für den Fenstertausch gestellt werden. Das bedeutet, dass jeder Wohnungs- oder Hauseigentümer einen eigenen Antrag für seine Wohneinheit einreichen muss.

Nähere Informationen erhalten Sie von der Förderstelle unter www.sanierungsbonus.at!

WICHTIGER HINWEIS! Aktuell steht kein Förderbudget mehr für den Sanierungsbonus zur Verfügung. Daher sollten Sie sich über weitere Fördermöglichkeiten für Fenster informieren, zum Beispiel vom Land Oberösterreich. Besuchen Sie unsere Seite Aktuelles, wo wir Sie über Entwicklungen und Neuerungen zum Sanierungsbonus sowie zu weiteren Förderungen auf dem Laufenden halten. Zusätzlich finden Sie dort detaillierte Informationen zu den Antragsverfahren und können sich bei Fragen direkt an unser Team wenden.
Sanierungsbonus Antragstellung für Fenstertausch im mehrgeschossigen Wohnbau – pro Wohneinheit eigener Antrag erforderlich.

Für den Fenstertausch im mehrgeschossigen Wohnbau muss jede Wohneinheit einen eigenen Antrag auf den Sanierungsbonus stellen. Da das Budget derzeit ausgeschöpft ist, sollten Eigentümer auf alternative Förderungen in Oberösterreich achten.

Für eine Einzelbauteilsanierung, wie den Fenstertausch im Zuge des Sanierungsbonus, können ausschließlich Privatpersonen einen Antrag stellen.
Sanierungsbonus für Fenstertausch nur für Privatpersonen möglich – Bauträger und Kommunen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Den Sanierungsbonus für den Fenstertausch können nur Privatpersonen beantragen. Gewerbliche oder kommunale Bauträger sind von dieser Förderung ausgeschlossen. Für größere Bauprojekte sollten alternative Förderprogramme geprüft werden.

Suchen Sie zunächst das direkte Gespräch, um die Gründe der Ablehnung zu klären. Weisen Sie dabei auf den Beschluss der Eigentümergemeinschaft hin. Falls keine Einigung erzielt wird, sollten Sie rechtlichen Rat einholen und die relevanten Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu prüfen, um den Fortgang der Sanierung sicherzustellen.
Wohnungseigentümer verweigert Handwerkern den Zutritt trotz Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft – mögliche Vorgehensweise.

Wenn ein Eigentümer den Zutritt für Handwerker trotz Mehrheitsbeschluss verweigert, sollte zunächst das Gespräch gesucht werden. Bleibt dies erfolglos, empfiehlt sich rechtlicher Rat nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Das Thema Kostenübernahme beim Fenstertausch in Eigentümergemeinschaften führt oft zu Missverständnissen. Grundsätzlich gilt in Österreich: Fenster gehören zur Außenhaut des Gebäudes und sind damit laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Teil der allgemeinen Teile der Liegenschaft. Das bedeutet, dass die Erhaltung (und damit der Tausch) normalerweise von der Eigentümergemeinschaft aus der Rücklage finanziert werden muss.

Wichtige Punkte bei Eigeninitiative:
  • Zustimmung erforderlich: Wenn Sie Fenster auf eigene Faust tauschen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung der Hausverwaltung bzw. der Mehrheit der Miteigentümer.
  • Rückerstattungs-Falle: Haben Sie die Fenster bereits selbst bezahlt, ist eine nachträgliche Erstattung durch die Hausverwaltung oft schwierig – besonders wenn keine schriftliche Vereinbarung oder ein entsprechender Mehrheitsbeschluss vorliegt. Mündliche Zusagen von Haussprechern oder Managern sind im Streitfall leider oft schwer durchsetzbar.
Unser Profi-Tipp: Bevor Sie investieren, lassen Sie sich Kostenzusagen immer schriftlich von der Hausverwaltung bestätigen. Sollte es bereits zu Unstimmigkeiten kommen, ist der Gang zur Schlichtungsstelle oder zum Mieterschutzverband (der auch Wohnungseigentümer berät) ratsam. Wir als Montagefirma dürfen keine Rechtsberatung durchführen, empfehlen aber dringend, die finanzielle Klärung vor der Auftragserteilung abzuschließen.

… Sie haben eine Frage? Senden Sie uns einfach eine Nachricht an office@fensterschmidinger.at und wir werden Ihnen umgehend unsere Antwort mitteilen!


Beratung Fenstertausch in Ihrer Wohnung in Oberösterreich

Sie planen einen Fenstertausch in Ihrer Eigentumswohnung in Österreich und möchten Ihre Fenster erneuern? Fenster-Schmidinger ist Ihr verlässlicher Partner – wir beraten Sie gerne!

Rufen Sie uns einfach unter Tel.: +43 7239 7031 an oder senden Sie uns eine E-Mail: office@fensterschmidinger.at. Außerdem können Sie bequem online einen Termin auswählen und buchen – rund um die Uhr, auch außerhalb der Geschäftszeiten. So finden Sie jederzeit Ihren Wunschtermin.

Wir bieten unsere Beratungsleistungen im Großraum Linz und im gesamten oberösterreichischen Raum an. Zudem sind wir in Niederösterreich, der Steiermark und Salzburg tätig, bei einer maximalen Fahrtzeit von 1,5 Stunden von unserem Standort in Gramastetten.

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