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Ratgeber – Fenstertausch in der Eigentumswohnung in Österreich

In unserem neuesten Ratgeber haben wir einige Fragen von Kundinnen und Kunden zusammengefasst, die uns häufig zu dem Thema „Fenstertausch in der Eigentumswohnung in Österreich“ gestellt wurden. Wir haben Ihnen die Fragen und die dazugehörigen Antworten notiert, die in den meisten Fällen zu tragen kommen! Falls Ihre Frage hier nicht beantwortet wurde, dann bitten wir Sie uns zu kontaktieren und wir versuchen Ihnen Antwort darauf zu liefern.

Fenstertausch in der Eigentumswohnung – wer trägt die Kosten?

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, ist automatisch Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für den Eigentümer bringt dies sowohl Ansprüche als auch Verpflichtungen dieser Gemeinschaft gegenüber mit sich. Gelegentlich kommt es jedoch zu Streitigkeiten, wenn es um den Fenstertausch bei einer Eigentumswohnung in Österreich geht: Tauscht der Eigentümer selbstständig die Fenster aus, weigert sich die Eigentümergemeinschaft unter Umständen, den Fenstertausch zu bezahlen – der Wohnungseigentümer bliebe in diesem Falle auf den Kosten sitzen. Umgekehrt existieren jedoch auch Fälle, in denen die Eigentümergemeinschaft zur Erstattung verpflichtet ist. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Kostenerstattung möglich ist und welche Pflichten der Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft gegenüber zu erfüllen hat.

 

Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümergemeinschaft und Hausverwaltung

Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, wer für den Fenstertausch bei einer Eigentumswohnung in Österreich aufkommen muss, sind das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG). Diese regeln unter anderem die Pflichten der Hausverwaltung und den Zuständigkeitsbereich der Eigentümergemeinschaft. In § 3 MRG steht, dass Reparaturen und Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft Aufgabe der Hausverwaltung sind, die im Auftrag des Eigentümers bzw. der Eigentümergemeinschaft handelt. So hat die Verwaltung sicherzustellen, dass keine Gefahr von gemeinsam genutzten Teilen des Hauses ausgeht und Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, wenn dies nötig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Entscheidungen über konkrete Maßnahmen werden dabei laut § 24 WEG durch Mehrheitsentscheid innerhalb der Eigentümergemeinschaft getroffen. Dort haben einzelne Wohnungseigentümer ein Mitsprache- und Stimmrecht gemäß ihrem Eigentumsanteil, schlussendlich müssen sie sich jedoch den Entscheidungen der Mehrheit fügen. Werden Maßnahmen beschlossen oder genehmigt, trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten dafür. Zu diesem Zweck schreibt das WEG vor, dass die Eigentümergemeinschaft eine angemessen große Rücklage anzulegen hat. Reicht diese nicht aus, müssen die restlichen Kosten anteilig von den einzelnen Eigentümern getragen werden.

Wohneigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG) regeln die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Fenstertausch.

Wohneigentumsgesetz (WEG) und das Mietrechtsgesetz (MRG) regeln die gesetzlichen Bestimmungen rund um den Fenstertausch in der Eigentumswohnung

Der Fenstertausch in Eigentumswohnungen ist in Österreich Aufgabe der Gemeinschaft

Als Teil der Außenhülle des Gebäudes sind auch Außenfenster und Wohnungstüren von dieser Regelung betroffen. Beschließt oder genehmigt die Eigentümergemeinschaft also mehrheitlich einen Fenstertausch, trägt sie auch die Kosten dafür.

Selbiges gilt, wenn der Eigentümer die Notwendigkeit der Maßnahme beweisen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zustand der Fenster keine Reparatur oder Instandsetzung mehr zulässt. Handelt es sich beispielsweise noch um einfach verglaste Fenster, ist allgemein davon auszugehen, dass der Fenstertausch eine notwendige Maßnahme darstellt, um eine zeitgemäße Wohnqualität und Energieeffizienz zu erhalten. Im Zweifelsfall steht jedoch der Wohnungseigentümer in der Pflicht, Nachweise zu erbringen. Es lohnt sich daher, den Zustand der Fenster vor dem Austausch genau zu dokumentieren.

Abweichungen von dieser Regelung gelten nur, wenn sie im Vorfeld schriftlich vereinbart wurden – zum Beispiel im Wohnungseigentumsvertrag. Die langjährige Übung hingegen ist nicht ausreichend, um Ausnahmen zu rechtfertigen. Selbst wenn alle Nachbarn den Fenstertausch aus eigener Tasche bezahlt haben, bleibt ein Anspruch auf Kostendeckung bestehen, solange der Austausch genehmigt oder notwendig war.

 

Fenster selbst getauscht – ist eine Erstattung noch möglich?

Auch bei eigenmächtigem Fenstertausch in der Eigentumswohnung gelten in Österreich weiterhin die Bestimmungen des MRG und des WEG. Da der Austausch von Fenstern prinzipiell zum Aufgabenbereich der Eigentümergemeinschaft bzw. der Hausverwaltung gehört, besteht in diesem Falle ein Anspruch auf vollständige Kostenerstattung, sofern die Maßnahme genehmigt wurde oder der Eigentümer eine Notwendigkeit nachweisen kann. Da es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, können Kosten ferner bis zu 30 Jahre nach Durchführung des Fenstertauschs eingefordert werden.

Eine Genehmigung für den Fenstertausch in einer Eigentumswohnung kann die Eigentümergemeinschaft auch nachträglich durch Mehrheitsbeschluss erteilen. Dies ist insbesondere dann ratsam, wenn die Fenster offensichtlich veraltet waren. Kann der Eigentümer nachweisen, dass der Austausch notwendig war, ist dies ansonsten Grundlage genug, die Kostenerstattung schlimmstenfalls vor Gericht durchzusetzen.

 

Eigentümergemeinschaft beschließt Fenstertausch – können Eigentümer sich weigern?

Umgekehrt ist jedoch auch der Wohnungseigentümer verpflichtet, sich im Falle einer mehrheitlichen Entscheidung an den Kosten für den Fenstertausch zu beteiligen – selbst wenn er auf der Wohnungseigentümerversammlung dagegen gestimmt hat. Es gelten dieselben Regeln wie für den Fenstertausch in der eigenen Wohnung. Dies ist natürlich ärgerlich, wenn der Wohnungseigentümer bereits vor kurzer Zeit eigenmächtig die Fenster seiner Eigentumswohnung ausgetauscht hat.

In diesem Falle bleibt Eigentümern nur übrig, mit der Gemeinschaft zu verhandeln. Selbstredend besteht der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den eigenmächtigen Fenstertausch weiterhin, sofern die Kriterien dafür erfüllt sind. Es ist demnach möglich, aus Kostengründen für eine Ausnahme zu argumentieren. Dies ist auch im Sinne der Abfallvermeidung sinnvoll, wenn die neuen Fenster im Wesentlichen gleichwertig mit denen sind, die die Eigentümergemeinschaft installieren möchte.

In der Praxis nimmt diese Ausnahme oft die Form einer Sondervereinbarung an: Der Eigentümer verzichtet auf einen Teil seiner Erstattung und muss sich dafür nicht länger am Gemeinschaftsprojekt Fenstertausch beteiligen. Im Gegenzug sind die Fenster seiner Eigentumswohnung von der Maßnahme ausgenommen. Dabei handelt es sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung. Ist der vollständige Tausch beispielsweise Voraussetzung für Fördergelder, ist ein Einlenken der Eigentümergemeinschaft unwahrscheinlich.

 

Wann zahlt es sich aus die Fenster auszuwechseln

Wir zeigen Ihnen, wann es sich auszahlt, die Fenster gegen neue Hochwärmedämmende auszuwechseln.

Wir zeigen Ihnen, wann es sich auszahlt, die Fenster gegen neue hochwärmedämmende Fenster auszuwechseln.

Checkliste Fenstertausch in der Eigentumswohnung

Wir wissen, dass die Planung und Durchführung eines Fenstertauschs eine herausfordernde Aufgabe sein kann, und deshalb haben wir diese umfassende Checkliste entwickelt, um Ihnen den Prozess so einfach wie möglich zu gestalten. In unserer Checkliste finden Sie alle wichtigen Punkte, die Sie berücksichtigen sollten, von der Auswahl des richtigen Fenstermodells über die Beauftragung von Fachleuten bis hin zur Kommunikation mit Nachbarn und der Hausverwaltung. Die Checkliste steht Ihnen als kostenloser Download zur Verfügung!

Checkliste hier downloaden >>

Checkliste Fenstertausch Eigentumswohnung

Unsere Checkliste erleichtert die Planung und Durchführung eines Fenstertauschs in der Eigentumswohnung, indem sie wichtige Punkte wie Fenstermodellauswahl, Fachleute und Kommunikation abdeckt.

FAQ – Ihre Fragen zum Thema Fenstertausch in der Eigentumswohnung

Ob ein Einverständnis der anderen Eigentümer bzw. der Hausverwaltung notwendig ist, wird in der Regel im Kaufvertrag bzw. Vertrag mit der Eigentümerverwaltung geregelt. Wir empfehlen Ihnen daher den Kaufvertrag bzw. den Vertrag mit der Eigentümerverwaltung genau zu lesen. Weiters empfehlen wir Ihnen auch das Gespräch mit den Nachbarn und der Verwaltung zu suchen und sich eine Veränderung schriftlich bestätigen zu lassen. Im Falle eines Streites oder Verkaufs kann es ansonsten Vorkommen, dass Sie den Urzustand - zu Ihren Kosten - wiederherstellen müssen.
Ein Fenstertausch hat eine Vielzahl an Vorteilen - die wichtigsten dabei sind:
  • Heizenergieeinsparung
  • Erhöhten Einbruchschutz
  • Höherer Schalldämmwert
  • Keine Zugluft
  • Weniger Strahlungskälte durch wärmedämmende Verglasungen
  • Angenehmeres Raumklima und mehr Komfort
  • Erhöhung des Immobilienwertes
Der Austausch von Fenstern kann den Immobilienwert in Österreich steigern, insbesondere wenn er die Energieeffizienz verbessert. Weitere Punkte, die den Wert beeinflussen können, sind das Material und Design der Fenster, ihre regelmäßige Wartung und Instandhaltung sowie der Standort des Hauses. Potenzielle Käufer achten zunehmend auf die Energieeffizienz von Gebäuden und der Austausch von Fenstern kann einen großen Beitrag leisten, um den Wert des Hauses zu steigern.
Die Instandhaltung und Reparatur von Fenstern in einer Wohnung ist grundsätzlich Sache des Besitzers. Die Kosten für den Austausch von Fensterdichtungen sind in der Regel selbst zu tragen.

Es kann jedoch Ausnahmen geben, wenn diese in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung geregelt wurden. In einigen Fällen ist die Hausverwaltung oder die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für die Instandhaltung der Fenster zuständig. Daher ist es ratsam, die entsprechenden Dokumente zu überprüfen und bei der Hausverwaltung nachzufragen.
Ob Gelder aus dem Rücklagenfonds der Verwaltung zurückgefordert werden können, lässt sich nicht pauschal beantworten, da dies von der jeweiligen Vereinbarung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), den Bestimmungen der Satzung und den geltenden gesetzlichen Regelungen abhängt.

Oftmals gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum und die Verwaltung ist für deren Wartung, Reparatur und Erneuerung zuständig.

Falls die Erneuerung der Fenster als gemeinschaftliche Maßnahme beschlossen wurde und die dafür anfallenden Kosten im Rücklagenfonds enthalten sind, könnten Sie eventuell berechtigt sein, einen Teil der Ausgaben aus diesem Fonds zurückzufordern.

Allerdings ist es wichtig zu berücksichtigen, dass dies von den individuellen Regelungen und Absprachen innerhalb Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft abhängt. In manchen Fällen kann es vorkommen, dass die Kosten für die Fenstererneuerung von den Wohnungseigentümern selbst getragen werden müssen.

Um Klarheit über Ihre Möglichkeiten und Rechte in dieser Angelegenheit zu erhalten, sollten Sie die Satzung der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie die Absprachen innerhalb der Gemeinschaft überprüfen. Es kann ebenfalls sinnvoll sein, sich an einen Rechtsbeistand oder Experten im Wohnungseigentumsrecht zu wenden, der Ihnen eine fundierte Beratung bezüglich Ihrer Situation anbieten kann.
Wenn Sie die Fenster in Ihrer Immobilie selbst ausgetauscht haben, könnten Sie eine Rückerstattung beantragen. Eine solche Forderung kann jedoch meist nicht unbegrenzt geltend gemacht werden.

Hier tritt die sogenannte „Verjährungsfrist“ in Kraft. Diese Frist legt fest, wie lange Sie nach dem Austausch der Fenster einen Anspruch auf Kostenerstattung geltend machen können.

Sie fragen sich vielleicht: „Wie lang ist diese Frist genau?“ Diese Frage ist berechtigt, aber die Antwort ist nicht immer einfach. Die genaue Dauer der Verjährungsfrist kann erheblich variieren und ist abhängig von den jeweils geltenden lokalen Gesetzen und Verordnungen.

Dies macht deutlich, dass die Sachlage immer individuell zu begutachten und zu prüfen ist. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Anwalt oder Mietexperten in Ihrer Region zu kontaktieren. Dieser kann die geltenden Gesetze und Verträge durchleuchten und Ihnen eine fundierte Rechtsberatung geben.

… Sie haben eine Frage? Senden Sie uns einfach eine Nachricht an office@fensterschmidinger.at und wir werden Ihnen umgehend unsere Antwort mitteilen!

 

Beratung Fenstertausch in Ihrer Wohnung

Sie möchten Fenster in Ihrer Wohnung tauschen? Wir beraten Sie gerne – Rufen Sie uns einfach unter Tel.: +43 7239 7031 an oder senden Sie uns eine E-Mail: office@fensterschmidinger.at!

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